Die Statuten

NAME UND SITZ:

Landesradsportverband für Tirol (LRV Tirol).
Der Verband hat seinen Sitz in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland TIROL.

ZUSAMMENSETZUNG DES LRV TIROL:

Der LRV setzt sich aus allen radsporttreibenden Vereinen mit eigenem, den Bestimmungen des Vereinsgesetzes entsprechendem Statut und Radsportsektionen von Sportvereinen mit eigenem, den Bestimmungen des Vereinsgesetzes entsprechendem Statut, zusammen.

Die Vereine müssen Mitglied des österreichischen Radsportverbandes (ÖRV) sein und ihren Sitz im Bundesland Tirol haben. Diese Vereine und Radsportsektionen, im folgenden Verein genannt, entsenden nach dem Delegiertenschlüssel unter § 8 ihre Vertreter in die Generalversammlung. Diese Generalversammlung wählt das Präsidium, welches die Geschäfte des LRV führt.

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre.

ZWECK DES LRV TIROL:

Der LRV hat den Zweck, den Tiroler Radsport in allen seinen Zweigen, entsprechend den Bestimmungen des ÖRV einheitlich zu führen und zu lenken, und dient ausschließlich sportlichen und gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

AUFGABEN DES LRV TIROL:

Förderung des Radsportes und aller radsportlichen Angelegenheiten im Bundesland Tirol. Der LRV regelt in seinem Tätigkeitsbereich den Radsport in allen seinen Zweigen gemäß den vom ÖRV herausgegebenen Bestimmungen und nimmt die Interessen der seinem Tätigkeitsbereich zugehörigen Vereine gegenüber dem ÖRV wahr. Der LRV überwacht alle in seinem Gebiet durchgeführten Radsportveranstaltungen.
Ausschreibung und Durchführung der Landesmeisterschaften.

GELDMITTEL

Diese sind zu beschaffen:
a) Durch Einnahmen aus den vom LRV durchgeführten Radsportveranstaltungen.
b) Durch Einnahmen aus dem Österreichischen Sporttoto über den ÖRV.
c) Durch Einnahmen aus Subventionen, Spenden, Sammlungen und Vertrieb von Druckwerken, etc.

AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON VEREINEN:

a) AUFNAHMEN

Jeder in Tirol rechtmäßig bestehender Radsportverein hat das Recht, in den LRV (ÖRV) aufgenommen zu werden, wenn er sich den Satzungen des LRV (ÖRV) unterwirft, sowie seine eigenen Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des LRV (ÖRV) stehen.

Die Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag an das Präsidium des ÖRV. Das Präsidium des ÖRV hat den Antragsteller sowie den zuständigen LRV von seiner Entscheidung ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.
Innerhalb von 14 Tagen hat der LRV das Recht, gegen die Entscheidung des Präsidiums beim Schiedsgericht Berufung einzulegen. Gleichfalls hat der betroffene Verein das Recht, innerhalb von 14 Tagen gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidiums des ÖRV zu seinem Aufnahmeansuchen beim Schiedsgericht des ÖRV zu berufen.

b) AUSTRITT:

Der Austritt eines Vereines ist nach Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem ÖRV möglich, und dem LRV (ÖRV) schriftlich mitzuteilen. Mit Auflösung eines Vereines erlischt dessen Mitgliedschaft beim LRV.

c) AUSSCHLUSS:

Der Ausschluß eines Vereines kann durch das Präsidium des ÖRV über Antrag des LRV erfolgen, wenn der Verein sich Handlungen zuschulden kommen läßt, die den Satzungen des LRV (ÖRV) gröblich zuwiderhandeln, Beschlüsse des LRV wissentlich oder in Absicht, den LRV oder seine Organe zu schädigen, entgegenwirkt, ferner durch sein Verhalten den Bestand oder das Ansehen des LRV (ÖRV), seiner Organe, Mitglieder oder des gesamten Radsportes gefährdet.

Gegen den Ausschluß steht dem betroffenen Verein innerhalb von 14 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht des ÖRV zu.

DISZIPLINARGEWALT:

Der LRV hat durch den Beschluß seines Präsidiums das Recht, beim ÖRV den Antrag zu stellen, die Ausstellung von beantragten Lizenzen aus schwerwiegenden disziplinären oder moralischen Gründen zu verweigern oder auszusetzen. Hiebei ist auch auf die Wettkampfbestimmungen des ÖRV Bedacht zu nehmen. Er kann weiters Lizenznehmern bereits erteilte Lizenzen befristet entziehen und dem ÖRV zusenden.
Der LRV hat das Recht, Strafen (auch Geldstrafen) auszusprechen oder andere ihm geeignet erscheinende Maßnahmen zu treffen.

DIE GENERALVERSAMMLUNG:

Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre am Ende der Funktionsperiode des Präsidiums im letzten Jahresviertel statt. An ihr nehmen die bevollmächtigten ordentlichen oder außerordentlichen Delegierten der Vereine teil, welche bis zu jenem 31. Juli der der GV vorausgeht, vereinsbehördlich gemeldet, von der Behörde nicht untersagt und im ÖRV (LRV) aufgenommen sind.

Die Entsendung von bevollmächtigten Delegierten der Vereine in die GV erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Vereine mit 0 – 3
Lizenznehmer
entsenden
1
außerordentlichen Deleg.
4 – 10
1
ordentlichen Deleg.
11 – 20
2
21 – 30
3
31 – 40
4
41 – 50
5
51 – 60
6
61 – 70
7
71 – 80
8
81 – 90
9
91 – 100
10

Jeder bevollmächtigte, ordentliche Delegierte mit Stimmrecht darf nur mit seiner einzigen Stimmberechtigung ausgestattet sein. Als S T I C H T A G für die Anwendung des Delegiertenschlüssels gilt ebenfalls der der GV vorausgegangene 3 1 . J U L I .

Den Vorsitz in der GV führt der Präsident des LRV.

Die GV entscheidet bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der Abstimmung über die Auflösung des LRV und Satzungsänderungen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die GV ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die GV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig. Antragsberechtigt zur GV sind alle Vereine sowie das Präsidium des LRV.

Anträge sind schriftlich mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der GV einzubringen.
Das Präsidium hat die Aufgabe, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der GV die eingebrachten Anträge den Vereinen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die direkt der GV eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Die Einberufung der GV erfolgt durch das Präsidium des LRV mindestens 8 Wochen vorher. Über Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Vereine ist eine außerordentliche GV einzuberufen.

Der GV sind vorbehalten:

a) Die Wahl des Präsidiums, der Kontrollkommission und des Sportausschusses.
b) Die Beschlußfassung über den Bericht des Präsidiums, die Beschlußfassung über die Entlastung oder die Verweigerung der Entlastung des Präsidiums.
c) Die Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderung.
e) Die Beschlußfassung über die Auflösung des LRV.
f) Die GV gibt sich ihre Geschäftsordnung im übrigen selbst.

DAS PRÄSIDIUM:

Das Präsidium wird von der GV gewählt, wobei die einzelnen Funktionen seiner Mitglieder ebenfalls von der GV bestimmt werden. Eine Funktionsperiode dauert drei Jahre.

Das Präsidium besteht aus zehn Personen und zwar:

dem Präsidenten
zwei Vizepräsidenten
dem Kassier
dem Kassierstellvertreter
dem Schriftführer
dem Schriftführerstellvertreter
dem Vorsitzenden Strasse
dem Vorsitzenden MTB
dem Vorsitzenden des LZ

Außerdem wird ein Sportausschuß gewählt, bestehend aus 5 Mitgliedern, dessen Vorsitzender ebenfalls stimmberechtigt im Präsidium ist. Von der Hauptversammlung kann ein Ehrenpräsident gewählt werden. Das jeweilige Präsidium entscheidet, ob dieser auch stimmberechtigt ist. Der Präsident vertritt den LRV nach außen und leitet die Geschäftsführung. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindesten fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Präsidium führt alle Geschäfte organisatorischer und sportlicher Art und bestellt die Vertreter zur Länderkonferenz. Der Präsident beruft die Sitzungen ein, führt den Vorsitz und überwacht die Tätigkeit der mit Geschäften betrauten Präsidiumsmitglieder.

Alle vom Verband ausgehenden Schriftstücke haben grundsätzlich seine Unterschrift zu tragen, doch kann er fallweise oder bis auf weiteres anderen Personen des Präsidiums dieses Recht übertragen. In dringenden Fällen kann der Präsident ex präsidio Entscheidungen nach Kontaktnahme mit einzelnen Präsidiumsmitgliedern treffen, über die er in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten hat.

Der Kassier sorgt für eine klaglose Geldgebarung bzw. überwacht dieselbe. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Zahlungen kann er nur auf Grund von Beschlüssen des Präsidiums leisten. Über laufende Geldgebarung erstattet er dem Präsidium auf Anfrage Bericht.

Der Schriftführer verfaßt in den Sitzungen das Protokoll, welches nach Überprüfung durch das Präsidium bestätigt wird. Das Präsidium ist für die rechtzeitige Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen GV zuständig.

DIE KONTROLLKOMMISSION:

Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der GV bestellt. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Kontrollkommission ist berufen, die Geschäftsführung und Gebarung des Präsidium periodisch zu überprüfen.

DAS VERMÖGEN:

Das Vermögen des LRV darf nur Satzungsgemäß verwendet werden.

SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG:

Satzungsänderungen und die Auflösung des LRV können nur von der GV beschlossen werden, auf welcher mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten der Vereine anwesend sind, und von diesen ¾ dafür stimmen. Das im Falle einer Auflösung bestehende Vermögen geht an den Österreichischen Radsportverband.