§ 1 NAME UND SITZ
Landesradsportverband für Tirol (LRV Tirol).
Der Verband hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland TIROL.
§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DES LRV TIROL
Der LRV setzt sich aus allen radsporttreibenden Vereinen mit eigenem, den Bestimmungen des Vereinsgesetzes entsprechendem Statut und Radsportsektionen von Sportvereinen mit eigenem, den Bestimmungen des Vereinsgesetzes entsprechendem Statut, zusammen.
Die Vereine müssen Mitglied des österreichischen Radsportverbandes (ÖRV) sein und ihren Sitz im Bundesland Tirol haben. Diese Vereine und Radsportsektionen, im folgenden Verein genannt, entsenden nach dem Delegiertenschlüssel unter § 8 ihre Vertreter in die Generalversammlung. Diese Generalversammlung wählt das Präsidium, welches die Geschäfte des LRV führt.
Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre.
§ 3 ZWECK DES LRV TIROL
Der LRV hat den Zweck, den Tiroler Radsport in allen seinen Zweigen, entsprechend den Bestimmungen des ÖRV einheitlich zu führen und zu lenken, und dient ausschließlich sportlichen und gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 4 AUFGABEN DES LRV TIROL
Förderung des Radsportes und aller radsportlichen Angelegenheiten im Bundesland Tirol. Der LRV regelt in seinem Tätigkeitsbereich den Radsport in allen seinen Zweigen gemäß den vom ÖRV herausgegebenen Bestimmungen und nimmt die Interessen der seinem Tätigkeitsbereich zugehörigen Vereine gegenüber dem ÖRV wahr. Der LRV überwacht alle in seinem Gebiet durchgeführten Radsportveranstaltungen.
Ausschreibung und Durchführung der Landesmeisterschaften.
§ 5 GELDMITTEL
Diese sind zu beschaffen:
a) Durch Einnahmen aus den vom LRV durchgeführten Radsportveranstaltungen.
b) Durch Einnahmen aus dem Österreichischen Sporttoto über den ÖRV.
c) Durch Einnahmen aus Subventionen, Spenden, Sammlungen und Vertrieb von Druckwerken, etc.
§ 6 AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON VEREINEN
a) AUFNAHMEN
Jeder in Tirol rechtmäßig bestehender Radsportverein hat das Recht, in den LRV (ÖRV) aufgenommen zu werden, wenn er sich den Satzungen des LRV (ÖRV) unterwirft, sowie seine eigenen Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des LRV (ÖRV) stehen.
Die Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag an das Präsidium des ÖRV. Das Präsidium des ÖRV hat den Antragsteller sowie den zuständigen LRV von seiner Entscheidung ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.
Innerhalb von 14 Tagen hat der LRV das Recht, gegen die Entscheidung des Präsidiums beim Schiedsgericht Berufung einzulegen. Gleichfalls hat der betroffene Verein das Recht, innerhalb von 14 Tagen gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidiums des ÖRV zu seinem Aufnahmeansuchen beim Schiedsgericht des ÖRV zu berufen.
b) AUSTRITT:
Der Austritt eines Vereines ist nach Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem ÖRV möglich, und dem LRV (ÖRV) schriftlich mitzuteilen. Mit Auflösung eines Vereines erlischt dessen Mitgliedschaft beim LRV.
c) AUSSCHLUSS:
Der Ausschluss eines Vereines kann durch das Präsidium des ÖRV über Antrag des LRV erfolgen, wenn der Verein sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die den Satzungen des LRV (ÖRV) gröblich zuwiderhandeln, Beschlüsse des LRV wissentlich oder in Absicht, den LRV oder seine Organe zu schädigen, entgegenwirkt, ferner durch sein Verhalten den Bestand oder das Ansehen des LRV (ÖRV), seiner Organe, Mitglieder oder des gesamten Radsportes gefährdet.
Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Verein innerhalb von 14 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht des ÖRV zu.
§ 7 DISZIPLINARGEWALT
Der LRV hat durch den Beschluss seines Präsidiums das Recht, beim ÖRV den Antrag zu stellen, die Ausstellung von beantragten Lizenzen aus schwerwiegenden disziplinären oder moralischen Gründen zu verweigern oder auszusetzen. Hierbei ist auch auf die Wettkampfbestimmungen des ÖRV Bedacht zu nehmen. Er kann weiters Lizenznehmern bereits erteilte Lizenzen befristet entziehen und dem ÖRV zusenden.
Der LRV hat das Recht, Strafen (auch Geldstrafen) auszusprechen oder andere ihm geeignet erscheinende Maßnahmen zu treffen.
§ 8 DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre am Ende der Funktionsperiode des Präsidiums im letzten Jahresviertel statt. An ihr nehmen die bevollmächtigten ordentlichen oder außerordentlichen Delegierten der Vereine teil, welche bis zu jenem 31. Juli der der GV vorausgeht, vereinsbehördlich gemeldet, von der Behörde nicht untersagt und im ÖRV (LRV) aufgenommen sind.
Die Entsendung von bevollmächtigten Delegierten der Vereine in die GV erfolgt nachfolgendem Schlüssel:
Jeder Verein (auch ohne Lizenznehmer) enthält eine Stimme
Zzgl. |
1 – 5 |
Lizenzen |
…. |
1 |
6 – 10 |
Lizenzen |
… |
2 |
|
11 – 15 |
Lizenzen |
… |
3 |
|
16 – 20 |
Lizenzen |
… |
4 |
|
21 – 25 |
Lizenzen |
… |
5 |
|
26 – 30 |
Lizenzen |
… |
6 |
|
31 – 35 |
Lizenzen |
… |
7 |
|
36 – 40 |
Lizenzen |
… |
8 |
|
41 – 45 |
Lizenzen |
… |
9 |
|
46 – 50 |
Lizenzen |
… |
10 |
Jeder bevollmächtigte, ordentliche Delegierte mit Stimmrecht darf nur mit seiner einzigen Stimmberechtigung ausgestattet sein. Als S T I C H T A G für die Anwendung des Delegiertenschlüssels gilt ebenfalls der der GV vorausgegangene 3 1 . J U L I .
Den Vorsitz in der GV führt der Präsident des LRV.
Die GV entscheidet bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der Abstimmung über die Auflösung des LRV und Satzungsänderungen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und die 30min Wartefrist verstrichen ist.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die GV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Antragsberechtigt zur GV sind alle Vereine sowie das Präsidium des LRV.
Anträge sind schriftlich mindestens 2 Wochen vor Abhaltung der GV einzubringen.
Das Präsidium hat die Aufgabe, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der GV die eingebrachten Anträge den Vereinen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die direkt der GV eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten. Die Einberufung der GV erfolgt durch das Präsidium des LRV mindestens 4 Wochen vorher. Über Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Vereine ist eine außerordentliche GV einzuberufen.
Der GV sind vorbehalten:
a) Die Wahl des Präsidiums, der Kontrollkommission und des Sportausschusses.
b) Die Beschlussfassung über den Bericht des Präsidiums, die Beschlussfassung über die Entlastung oder die Verweigerung der Entlastung des Präsidiums.
c) Die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung.
e) Die Beschlussfassung über die Auflösung des LRV.
f) Die GV gibt sich ihre Geschäftsordnung im Übrigen selbst.
§ 9 DAS PRÄSIDIUM:
Das Präsidium wird von der GV gewählt, wobei die einzelnen Funktionen seiner Mitglieder ebenfalls von der GV bestimmt werden. Eine Funktionsperiode dauert drei Jahre.
Das Präsidium besteht aus zwölf Personen und zwar:
dem Präsidenten
dem Ehrenpräsidenten
zwei Vizepräsidenten
dem Kassier
dem Kassierstellvertreter
dem Schriftführer
dem Schriftführerstellvertreter
dem Vorsitzenden Straße
dem Vorsitzenden MTB
dem Vorsitzenden des LZ
Außerdem wird ein Sportausschuss gewählt, bestehend aus 5 Mitgliedern, dessen Vorsitzender ebenfalls stimmberechtigt im Präsidium ist. Von der Hauptversammlung kann ein Ehrenpräsident gewählt werden. Das jeweilige Präsidium entscheidet, ob dieser auch stimmberechtigt ist. Der Präsident vertritt den LRV nach außen und leitet die Geschäftsführung. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Präsidium führt alle Geschäfte organisatorischer und sportlicher Art und bestellt die Vertreter zur Länderkonferenz. Der Präsident beruft die Sitzungen ein, führt den Vorsitz und überwacht die Tätigkeit der mit Geschäften betrauten Präsidiumsmitglieder.
Alle vom Verband ausgehenden Schriftstücke haben grundsätzlich seine Unterschrift zu tragen, doch kann er fallweise oder bis auf weiteren anderen Personen des Präsidiums dieses Recht übertragen. In dringenden Fällen kann der Präsident ex präsidio Entscheidungen nach Kontaktnahme mit einzelnen Präsidiumsmitgliedern treffen, über die er in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten hat.
Der Kassier sorgt für eine klaglose Geldgebarung bzw. überwacht dieselbe. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Zahlungen kann er nur auf Grund von Beschlüssen des Präsidiums leisten. Überlaufende Geldgebarung erstattet er dem Präsidium auf Anfrage Bericht.
Der Schriftführer verfasst in den Sitzungen das Protokoll, welches nach Überprüfung durch das Präsidium bestätigt wird. Das Präsidium ist für die rechtzeitige Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen GV zuständig.
§ 10 SCHIEDSGERICHT DIE KONTROLLKOMMISSION (Schlichtungseinrichtung) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von der GV bestellt. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Kontrollkommission ist berufen, die Geschäftsführung und Gebarung des Präsidiums periodisch zu überprüfen. (VG2002)
§ 11 RECHNUNGSPRÜFER
Zwei Rechnungsprüfer werden von der GV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Satzungsänderungen und die Auflösung des LRV können nur von der GV beschlossen werden und von diesen 2/3 dafür stimmen. Das im Falle einer Auflösung bestehende Vermögen geht an den Österreichischen Radsportverband.