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Geschrieben von: Harald Baumann
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Samstag, 28. Februar 2009 um 10:30 Uhr |
Für den Österreichischen-Radsport-Verband, seine angeschlossenen Landes-Radsportverbände und Vereine sowie alle Besitzer einer gültigen ÖRV-Lizenz, gelten die Anti-Doping-Regelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-Doping-Bestimmungen des Österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008.
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Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Fachverbandes verbindlich.
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Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im Auftrag des Fachverbandes die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008 durch ihre Rechtskommission, wobei die Regelungen gemäß § 15 leg. cit. zur Anwendung kommen.
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Die Entscheidung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping- Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 bel. cit. zur Anwendung kommen.
Die Landes-Radsportverbände sind verpflichtet, den Hinweis, dass sie die geltenden Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes vorbehaltlos anerkennen und übernehmen, in ihre Statuten (Satzungen) aufnehmen. Der ÖRV und seine Landes-Radsportverbände verpflichten
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die ihnen angeschlossenen Vereine, dass sie den Hinweis, dass sie die geltenden Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes vorbehaltlos anerkennen und übernehmen, in ihre Statuten (Satzungen) aufnehmen.
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ihre Mitglieder und Mitarbeiter
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die sich aus den Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes ergebenden Pflichten einzuhalten;
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die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008 anzuerkennen;
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das Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
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die Rechtskommission der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (§ 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz in der Fassung BGBl / 115 / 2008) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen.
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sich hiermit, jene Mitglieder auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 10 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008 nicht abgeben.
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der Fassung BGBl / 115 / 2008 sowie alle weiteren relevanten Bestimmungen sind unter http://www.nada.at jederzeit abrufbar. Kontaktdetails:Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH.A-1030 Wien, Rennweg 46-50 / TOP 1T: +43 1/505 80 35F: +43 1/505 80 35-35E:
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Aktuelle Links zu den internationalen Reglementen und Bestimmungen (UCI, IOC, WADA) sind auf der Webseite des Österreichischen Radsport-Verbandes www.radsportverband.at ) unter der Rubrik Anti-Doping aufrufbar.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. März 2009 um 21:28 Uhr |